Zuletzt bearbeitet vor 3 Jahren
von Anonymer Benutzer

FlurbG:§ 138 Abs. 1 Satz 2/77: Unterschied zwischen den Versionen

imported>Unknown user
Keine Bearbeitungszusammenfassung
 
(kein Unterschied)

Aktuelle Version vom 2. August 2021, 12:51 Uhr


Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 25.11.1977 - 5 C 12.77 = BVerwG 55, 61= DÖV 1978 S. 616

Aktenzeichen 5 C 12.77 Entscheidung Urteil Datum 25.11.1977
Gericht Bundesverwaltungsgericht Veröffentlichungen BVerwG 55, 61 = DÖV 1978 S. 616  Lieferung N/A

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Versagung einer Wiedereinsetzung wegen Versäumung der Klagefrist kommt auch dann in Betracht, wenn der schuldhaft unrichtig in die Klageschrift eingesetzte Adressat (eine Behörde) bei schnellerer Bearbeitung noch den rechtzeitigen Eingang bei Gericht hätte ermöglichen können. (Abgrenzung der Fallgestaltung unter kritischer Berücksichtigung der Entscheidung des Gr. S. BSG, BSG 38, 248).

Anmerkung

Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 3 - zu § 2 Abs. 1 FlurbG.