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Aktuelle Version vom 2. August 2021, 12:51 Uhr
Flurbereinigungsgericht München, Urteil vom 12.01.1977 - 188 XIII 76
Aktenzeichen | 188 XIII 76 | Entscheidung | Urteil | Datum | 12.01.1977 |
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Gericht | Flurbereinigungsgericht München | Veröffentlichungen | Lieferung | N/A |
Leitsätze[Quelltext bearbeiten]
1. | Hat ein Teilnehmer nach Erlaß der vorläufigen Besitzeinweisung seine neuen Grundstücke tatsächlich in Besitz genommen, so ist die Regelung von Entschädigungsansprüchen, welche auf einer späteren Besitzstörung durch einen anderen Teilnehmer beruhen, im Flurbereinigungsplan ausgeschlossen. |
2. | Die Rücknahme einer Beschwerde stellt eine bedingungsfeindliche Prozeßhandlung dar. |
Aus den Gründen
Die im Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 29.3.1976 erklärte Beschränkung stellte keine wirksame teilweise Rücknahme der Beschwerde dar.
Die - teilweise - Rücknahme einer Beschwerde ist eine Prozeßhandlung. Prozeßhandlungen aber sind prozessuale Willenserklärungen und als solche bedingungsfeindlich (vgl. Eyermann - Fröhler, VwGO, Rd. Nr. 11 zu §70, Rd. Nr. 12 zu § 92). Nach dem Vorbehalt im Schriftsatz vom 29.3.1976 war die Beschränkung davon abhängig, daß der "Besitzeinweisungsbescheid" nicht aufgehoben werden würde. Dieser Vorbehalt stellte eine Bedingung im rechtlichen Sinne dar und machte die Beschränkung der Beschwerde daher unwirksam.
Beim Anspruch aus § 51 Abs. 1 FlurbG handelt es sich um einen öffentlich-rechtlichen Ausgleichsanspruch, der sich gegen die Beklagte als Teilnehmergemeinschaft richtet (§ 18 Abs. 1 Satz 3, § 105 FlurbG; vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 14.11.1961, RdL 1962, 106). Ein solcher Anspruch setzt voraus, daß ein vorübergehender Unterschied zwischen dem Wert der alten Grundstücke und dem Wert der Landabfindung oder andere vorübergehende Nachteile durch die Zusammenlegung als solche bedingt sind und nicht nur anläßlich des Verfahrens aus einer anderen Ursache heraus auftreten (vgl. Flurbereinigungsgericht Koblenz, Urteil vom 27.6.1967, "Innere Kolonisation" 1968, 123, und Urteil vom 18.9.1968, RdL 1969, 26).
Im vorliegenden Fall besteht zwischen dem von den Beigeladenen behaupteten Schaden und dem Flurbereinigungsverfahren kein unmittelbarer ursächlicher Zusammenhang. Wenn die Beigeladenen im Wirtschaftsjahr 1965 einen Ernteausfall erlitten haben, ist dieser auf das Verhalten der Kläger und nicht unmittelbar auf das Flurbereinigungsverfahren zurückzuführen.
Wie der Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 12.1.1977 aufgrund der Angaben der Beigeladenen ausführte, haben diese am 13.2.1975 auf die fraglichen Wiesenflächen Thomasmehl und am 7.3.1975 Nitrophosphat aufgebracht. Nach Auffassung des Senats haben sie damit an den Grundstücken, in deren Besitz sie durch die Verfügung der Flurbereinigungsdirektion M. vom 15.10.1974 vorläufig eingewiesen worden waren, den Besitz auch tatsächlich ausgeübt. Ein den Beigeladenen entstandener Schaden ist somit nicht darauf zurückzuführen, daß diese ihre Ersatzflurstücke nicht hätten in Besitz nehmen können; ursächlich hierfür war vielmehr, daß sie nach tatsächlicher Besitzergreifung von den Klägern in der Ausübung ihres Besitzes gestört wurden. Zwar wäre es zu dieser Besitzstörung nicht gekommen, wenn der Grundbesitz der Kläger und der Beigeladenen im Flurbereinigungsverfahren nicht verändert worden wäre; ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen dem behaupteten Schaden und dem Flurbereinigungsverfahren besteht jedoch wegen der erfolgten tatsächlichen Inbesitznahme der fraglichen Flächen durch die Beigeladenen nicht. Die Flurbereinigungsbehörden hatten das ihnen Mögliche getan, nämlich den Beigeladenen den Besitz an ihren neuen, den Einlageflurstücken gleichwertigen Grundstücken verschafft. Wenn die Beigeladenen trotzdem einen Schaden erlitten, ist dieser daher ausschließlich auf das Verhalten der Kläger zurückzuführen. Solche auf einer Besitzstörung beruhende Entschädigungsansprüche sind jedoch rein zivilrechtlicher Natur, so daß sie nicht wie Ansprüche gegen die Teilnehmergemeinschaft nach § 51 Abs. 1 FlurbG und Ansprüche der Teilnehmergemeinschaft nach Absatz 2 dieser Bestimmung im Flurbereinigungsplan geregelt werden dürfen.