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von Anonymer Benutzer

FlurbG:§ 37 Abs. 2/24: Unterschied zwischen den Versionen

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Aktuelle Version vom 2. August 2021, 12:51 Uhr

Verwaltungsgericht Freiburg, Urteil vom 01.04.1977 - VS. VI 80/76

Aktenzeichen VS. VI 80/76 Entscheidung Urteil Datum 01.04.1977
Gericht Verwaltungsgericht Freiburg Veröffentlichungen Lieferung N/A

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Aus rechtswidrigen Landschaftseingriffen (Abraum auf Flurstück im Feuchtgebiet) können Ansprüche auf Genehmigung einer weiteren Auffüllung mit Humus zwecks landwirtschaftlicher Nutzung des Flurstücks, die zuvor tatsächlich und rechtlich nicht möglich war, nicht abgeleitet werden.
2. Eine solche Humusaufschüttung erfolgt nicht im Rahmen einer ordnungsgemäßen Land- und Forstwirtschaft im Sinne des § 10 Abs. 3 NatSchG.

Anmerkung

Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 14 - zu § 34 Abs. 1 FlurbG.