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Aktuelle Version vom 2. August 2021, 12:51 Uhr
Verwaltungsgericht Freiburg, Urteil vom 01.04.1977 - VS. VI 80/76
Aktenzeichen | VS. VI 80/76 | Entscheidung | Urteil | Datum | 01.04.1977 |
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Gericht | Verwaltungsgericht Freiburg | Veröffentlichungen | Lieferung | N/A |
Leitsätze[Quelltext bearbeiten]
1. | Aus rechtswidrigen Landschaftseingriffen (Abraum auf Flurstück im Feuchtgebiet) können Ansprüche auf Genehmigung einer weiteren Auffüllung mit Humus zwecks landwirtschaftlicher Nutzung des Flurstücks, die zuvor tatsächlich und rechtlich nicht möglich war, nicht abgeleitet werden. |
2. | Eine solche Humusaufschüttung erfolgt nicht im Rahmen einer ordnungsgemäßen Land- und Forstwirtschaft im Sinne des § 10 Abs. 3 NatSchG. |
Anmerkung
Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 14 - zu § 34 Abs. 1 FlurbG.