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Aktuelle Version vom 2. August 2021, 12:51 Uhr
Flurbereinigungsgericht Koblenz, Urteil vom 05.04.1977 - 3 C 38/76 = RdL 1977 S. 239= AgrarR 1977 S. 330
Aktenzeichen | 3 C 38/76 | Entscheidung | Urteil | Datum | 05.04.1977 |
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Gericht | Flurbereinigungsgericht Koblenz | Veröffentlichungen | = RdL 1977 S. 239 = AgrarR 1977 S. 330 | Lieferung | N/A |
Leitsätze[Quelltext bearbeiten]
1. | Hat die Flurbereinigungsbehörde geplante und durchgeführte Baumaßnahmen im Flurbereinigungsplan inhaltlich und gegenständlich nicht näher bestimmt, so ist dies für den Flurbereinigungsteilnehmer ein unvertretbares Hindernis mit der Folge, daß die nach Behebung des Hindernisses unverzüglich nachgeholte Beschwerde zugelassen werden muß. |
Anmerkung
Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 66 - zu § 44 Abs. 1 FlurbG.