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von Anonymer Benutzer

FlurbG:§ 87 Abs. 1/22: Unterschied zwischen den Versionen

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Aktuelle Version vom 2. August 2021, 11:51 Uhr


Flurbereinigungsgericht Mannheim, Urteil vom 08.08.1977 - VII 862/77

Aktenzeichen VII 862/77 Entscheidung Urteil Datum 08.08.1977
Gericht Flurbereinigungsgericht Mannheim Veröffentlichungen Lieferung N/A

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Der Vorschrift des § 87 Abs. 1 Satz 2 FlurbG ist genügt, wenn der Vertreter der landwirtschaftlichen Berufsvertretung im Termin nach § 5 Abs. 2 FlurbG in Kenntnis des geplanten Abzugs nach § 88 Nr. 4 FlurbG der Gebietsabgrenzung zugestimmt hat.



Anmerkung

Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 20 - zu § 4 FlurbG.