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von Anonymer Benutzer

FlurbG:§ 64/17: Unterschied zwischen den Versionen

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Aktuelle Version vom 2. August 2021, 12:50 Uhr

Flurbereinigungsgericht München, Urteil vom 13.10.1977 - 215 XIII 75 = RdL 1978 S. 181

Aktenzeichen 215 XIII 75 Entscheidung Urteil Datum 13.10.1977
Gericht Flurbereinigungsgericht München Veröffentlichungen RdL 1978 S. 181  Lieferung N/A

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Eine Planänderung nach § 64 FlurbG liegt im öffentlichen Interesse, wenn mit ihr Mängel des Planes ausgeräumt werden, die seinen Bestand in Frage stellen.

Aus den Gründen

Die Anordnung der Flurbereinigungsdirektion L. vom 8.4.1975 entsprach in dem planändernden Teil den Voraussetzungen des § 64 FlurbG, denn soweit die Flurbereinigungsdirektion L. den Ausführungslageplan des Wasserwirtschaftsamtes D. vom 28.2.1975 zum Bestandteil des Wege- und Gewässerplanes erklärte und "endgültig feststellte" traf sie diese Planänderung im öffentlichen Interesse. Dieses Interesse gebietet, daß ein Verwaltungsakt nur in rechtmäßiger Form ergehen kann. Der von der beklagten Teilnehmergemeinschaft am 25.6.1973 beschlossene Flurbereinigungsplan Teil I litt nämlich an Mängeln, die seinen Bestand in Frage stellten:

Die beklagte Teilnehmergemeinschaft stellte mit Beschluß vom 25.6.1973 den Wege- und Gewässerplan endgültig fest (§ 41 Abs. 3 Satz 2 FlurbG a.F.). Sie verwies hierbei auf die Darstellung im Neuverteilungsplan (vgl. Textteil Flurbereinigungsplan Teil I Nr. 7. 1). Dieser entsprach hinsichtlich des Grabensystems im nordöstlichen Bereich des Flurbereinigungsgebietes dem tatsächlichen Grabenausbau und den sich hieraus ergebenden Grundstücksformen. Entgegen dieser Plangestaltung bezeichnete sie in ihrem Feststellungsausspruch die Unterlagen des Wasserwirtschaftsamtes D. vom 2.9.1968 als Bestandteil des Flurbereinigungsplanes. Nach diesen Unterlagen war das Grabensystem in wesentlichen Details jedoch anders vorgesehen; so hätte die Fortsetzung des Grabens Flurstück 311 im Bereich des klägerischen Abfindungsflurstücks 327 dieses Grundstück im nördlichen Grundstücksdrittel diagonal durchschnitten. Damit war der Flurbereinigungsplan in sich widersprüchlich, denn die Darstellungen der Unterlagen des Wasserwirtschaftsamtes und die Plandarstellung im Neuverteilungsplan wichen voneinander ab.

Ein weiterer Darstellungsmangel des Neuverteilungsplanes war in der ungenügenden Bezeichnung der Gräben zu sehen, die zwar mit eigenen Flurstücksnummern als selbständige Grundstücke ausgewiesen, jedoch teilweise nicht als Gewässer bezeichnet waren.

Die Änderung der Flurbereinigungsdirektion L. diente dazu, den in der Neuverteilungskarte dargestellten und ausgeführten Planstand in widerspruchsfreier und damit rechtmäßiger Form herbeizuführen. Die Bezeichnung des Ausführungslageplanes des Wasserwirtschaftsamtes D. vom 28.2.1975 als Gegenstand der endgültigen Feststellung führt zur Übereinstimmung mit dem Planstand des Neuverteilungsplanes. Dieser Lageplan läßt auch mit zweifelsfreier Bestimmtheit die festgestellten Gräben erkennen. An der Zulässigkeit dieser Planänderung können deshalb Bedenken nicht bestehen.