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von Anonymer Benutzer

FlurbG:§ 60 Abs. 1/12: Unterschied zwischen den Versionen

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Aktuelle Version vom 2. August 2021, 12:50 Uhr

Flurbereinigungsgericht München, Urteil vom 04.07.1977 - 104 XIII 74 = RdL 1978 S. 296

Aktenzeichen 104 XIII 74 Entscheidung Urteil Datum 04.07.1977
Gericht Flurbereinigungsgericht München Veröffentlichungen RdL 1978 S. 296  Lieferung N/A

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Zum Umfang der Änderungsbefugnis der Flurbereinigungsbehörde (Teilnehmergemeinschaft) nach der Ausführungsanordnung und den Voraussetzungen des Eingriffs in die Abfindung eines Dritten.
2. Die festgestellten Ergebnisse der Wertermittlung sind solange veränderbar als die Voraussetzungen für eine Planänderung nach § 60, § 64 FlurbG gegeben sind.

Anmerkung

Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 8 - zu § 32 FlurbG.


Anmerkung:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist vom BVerwG mit Beschluß vom 31.01.1979 - 5 B 72.77/ 5 B 76.77 - zurückgewiesen worden. Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 10 - zu § 32 FlurbG.