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Aktuelle Version vom 2. August 2021, 12:50 Uhr
Flurbereinigungsgericht München, Urteil vom 04.07.1977 - 104 XIII 74 = RdL 1978 S. 296
Aktenzeichen | 104 XIII 74 | Entscheidung | Urteil | Datum | 04.07.1977 |
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Gericht | Flurbereinigungsgericht München | Veröffentlichungen | = RdL 1978 S. 296 | Lieferung | N/A |
Leitsätze[Quelltext bearbeiten]
1. | Zum Umfang der Änderungsbefugnis der Flurbereinigungsbehörde (Teilnehmergemeinschaft) nach der Ausführungsanordnung und den Voraussetzungen des Eingriffs in die Abfindung eines Dritten. |
2. | Die festgestellten Ergebnisse der Wertermittlung sind solange veränderbar als die Voraussetzungen für eine Planänderung nach § 60, § 64 FlurbG gegeben sind. |
Anmerkung
Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 8 - zu § 32 FlurbG.
Anmerkung:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist vom BVerwG mit Beschluß vom 31.01.1979 - 5 B 72.77/ 5 B 76.77 - zurückgewiesen worden. Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 10 - zu § 32 FlurbG.