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Aktuelle Version vom 2. August 2021, 12:50 Uhr
Flurbereinigungsgericht Münster, Urteil vom 13.10.1977 - IX G 61/75
Aktenzeichen | IX G 61/75 | Entscheidung | Urteil | Datum | 13.10.1977 |
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Gericht | Flurbereinigungsgericht Münster | Veröffentlichungen | Lieferung | N/A |
Leitsätze[Quelltext bearbeiten]
1. | Die Kostenregelungen der §§ 154 ff. VwGO finden auf die Kosten eines Vorverfahrens, das nicht zu einem Gerichtsverfahren geführt hat, auch keine entsprechende Anwendung. § 80 VwVfG NW findet keine Anwendung, wenn Teile des Vorverfahrens zugunsten des Beteiligten vor dem 1.1.1977 beendet waren. |
Anmerkung
Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 28 - zu § 51 Abs. 1 FlurbG.