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Aktuelle Version vom 2. August 2021, 12:50 Uhr
Flurbereinigungsgericht Mannheim, Urteil vom 19.07.1976 - VII 1471/75
Aktenzeichen | VII 1471/75 | Entscheidung | Urteil | Datum | 19.07.1976 |
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Gericht | Flurbereinigungsgericht Mannheim | Veröffentlichungen | Lieferung | N/A |
Leitsätze[Quelltext bearbeiten]
1. | Das Flurbereinigungsgesetz enthält keine Rechtsgrundlage für den Vorausbau von gemeinschaftlichen Anlagen im beschleunigten Zusammenlegungsverfahren. |
2. | Im beschleunigten Zusammenlegungsverfahren ist die über § 36 Abs. 1 FlurbG erfolgende Inanspruchnahme von Flächen eines Teilnehmers für den Vorausbau von gemeinschaftlichen Anlagen unzulässig. |
Aus den Gründen
Die auf § 36 i. V. m. § 92 Abs. 2 FlurbG gestützte vorläufige Anordnung (Besitzentzug) ist rechtswidrig, denn nach dem durch das am 1.4.1976 in Kraft getretene Gesetz zur Änderung des Flurbereinigungsgesetzes vom 15.3.1976 insoweit nicht geänderten § 36 FlurbG hat die Flurbereinigungsbehörde im BZV - im Gegensatz zum Flurbereinigungsverfahren - nicht die Befugnis, für den Vorausbau von gemeinschaftlichen Anlagen Grundstücksflächen von Teilnehmern gegen deren Willen in Anspruch zu nehmen. Im Zusammenhang mit dem Vorausbau von Wegen oder sonstigen gemeinschaftlichen Anlagen setzte und setzt nämlich der Erlaß einer vorläufigen Anordnung voraus, daß neben den sonstigen Erfordernissen des § 36 FlurbG auch die rechtlichen Voraussetzungen für den Vorausbau gegeben sind (ständige Rechtsprechung, vgl. schon BVerwG, B. v. 6.2.1958 - I B 74.57 - = Buchholz, BVerwG 424.01 § 36 FlurbG Nr. 1 = RzF - 1 - zu § 36 Abs. 1 FlurbG). Diese waren und sind jedoch im BZV nicht gegeben, denn das Flurbereinigungsgesetz sah und sieht im BZV den Vorausbau von gemeinschaftlichen Anlagen nicht vor. Der (Aus-) Bau von Wegen ist an sich Teil der Ausführung des Flurbereinigungs- bzw. Zusammenlegungsplanes. Der Vorausbau, d. h. der Ausbau bereits vor der Ausführung des Planes, ist in § 42 Abs. 1 S. 2 FlurbG (insoweit a.F. = n.F.) geregelt und da nur ausnahmsweise und nur insoweit zugelassen worden, als ein Wege- und Gewässerplan (n.F.: mit landschaftspflegerischem Begleitplan) aufgestellt und (a.F.: vorläufig) festgestellt ist. Da bei einem wie hier nach den § 91 ff. FlurbG angeordneten BZV nach § 97 S. 3 a.F. bzw. § 97 S. 4 FlurbG n.F. ein Wege- und Gewässerplan (n.F.: mit landschaftspflegerischem Begleitplan) nicht aufgestellt wird, bleibt es bei dem Grundsatz, daß die geplanten Neu- und Ausbaumaßnahmen an Wegen und Gewässern in den Zusammenlegungsplan aufzunehmen sind und daß erst mit dessen Ausführung (§ 92 Abs. 2, § 61 und § 63 FlurbG) mit dem Bau bzw. Ausbau begonnen werden kann. Somit besteht auch keine rechtliche Möglichkeit, gegen den Willen eines Beteiligten dessen Grundstücke über § 36 FlurbG für den Vorausbau in Anspruch zu nehmen.