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von Anonymer Benutzer

FlurbG:§ 51 Abs. 1/26: Unterschied zwischen den Versionen

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Aktuelle Version vom 2. August 2021, 12:50 Uhr

Flurbereinigungsgericht Koblenz, Urteil vom 13.10.1976 - 3 C 31/75 = AgrarR 1977 S. 38= RdL 1977 S. 40

Aktenzeichen 3 C 31/75 Entscheidung Urteil Datum 13.10.1976
Gericht Flurbereinigungsgericht Koblenz Veröffentlichungen AgrarR 1977 S. 38 = RdL 1977 S. 40  Lieferung N/A

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Hat die Flurbereinigungsbehörde einem Verfahrensteilnehmer eine inhaltlich unbestimmte Zusage zur Behebung vorübergehender Abfindungsnachteile erteilt, so kann sie sich im Streitfalle nicht darauf berufen, daß andere Teilnehmer - die keine Zusage erhalten haben - auch vorübergehende Nachteile verfahrensüblicher Art zu tragen hätten.

Anmerkung

Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 65 - zu § 44 Abs. 1 FlurbG.