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von Anonymer Benutzer

FlurbG:§ 51 Abs. 1/23: Unterschied zwischen den Versionen

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Aktuelle Version vom 2. August 2021, 12:50 Uhr

Flurbereinigungsgericht München, Urteil vom 05.02.1976 - 178 XIII 71 = RdL 1976 S. 266

Aktenzeichen 178 XIII 71 Entscheidung Urteil Datum 05.02.1976
Gericht Flurbereinigungsgericht München Veröffentlichungen RdL 1976 S. 266  Lieferung N/A

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Entschädigungsansprüche, die im Zusammenhang mit einer vorläufigen Anordnung nach § 36 Abs. 1 Satz 1 FlurbG stehen, können sowohl unter dem Gesichtspunkt des § 36 Abs. 1 Satz 2 FlurbG als auch - nach deren Ablehnung - später mit Angriffen gegen den Flurbereinigungsplan unter dem Gesichtspunkt des § 51 Abs. 1 FlurbG abermals erhoben werden.
2. Der Entschädigungsanspruch beschränkt sich nicht auf den Ausgleich unmittelbarer Schäden, sondern erfaßt auch mögliche Folgewirkungen auf die Betriebsführung.

Anmerkung

Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 25 - zu § 36 Abs. 1 FlurbG.