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Aktuelle Version vom 2. August 2021, 12:50 Uhr
Flurbereinigungsgericht München, Urteil vom 05.02.1976 - 178 XIII 71 = RdL 1976 S. 266
Aktenzeichen | 178 XIII 71 | Entscheidung | Urteil | Datum | 05.02.1976 |
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Gericht | Flurbereinigungsgericht München | Veröffentlichungen | = RdL 1976 S. 266 | Lieferung | N/A |
Leitsätze[Quelltext bearbeiten]
1. | Entschädigungsansprüche, die im Zusammenhang mit einer vorläufigen Anordnung nach § 36 Abs. 1 Satz 1 FlurbG stehen, können sowohl unter dem Gesichtspunkt des § 36 Abs. 1 Satz 2 FlurbG als auch - nach deren Ablehnung - später mit Angriffen gegen den Flurbereinigungsplan unter dem Gesichtspunkt des § 51 Abs. 1 FlurbG abermals erhoben werden. |
2. | Der Entschädigungsanspruch beschränkt sich nicht auf den Ausgleich unmittelbarer Schäden, sondern erfaßt auch mögliche Folgewirkungen auf die Betriebsführung. |
Anmerkung
Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 25 - zu § 36 Abs. 1 FlurbG.