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von Anonymer Benutzer

FlurbG:§ 37 Abs. 2/20: Unterschied zwischen den Versionen

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Aktuelle Version vom 2. August 2021, 12:50 Uhr

Flurbereinigungsgericht Lüneburg, Urteil vom 27.02.1975 - F OVG A 21/74

Aktenzeichen F OVG A 21/74 Entscheidung Urteil Datum 27.02.1975
Gericht Flurbereinigungsgericht Lüneburg Veröffentlichungen Lieferung N/A

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Die Zustimmung nach § 34 FlurbG kann nicht erteilt werden, wenn die Beseitigung der in Abs. 1 Nr. 3 genannten Anlagen den Grundsätzen widerspricht, die § 37 FlurbG für die Neugestaltung des Verfahrensgebietes benennt.
2. Eine Beeinträchtigung landeskultureller Belange ist gegeben, wenn durch die Rodung einer Baumreihe den Erfordernissen der Landschaftspflege und des Naturschutzes nicht in ausreichendem Umfang Rechnung getragen wird (vgl. § 37 Abs. 2 FlurbG).

Anmerkung

Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 12 - zu § 34 Abs. 1 FlurbG.