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Aktuelle Version vom 2. August 2021, 12:50 Uhr
Flurbereinigungsgericht Lüneburg, Urteil vom 27.02.1975 - F OVG A 21/74
Aktenzeichen | F OVG A 21/74 | Entscheidung | Urteil | Datum | 27.02.1975 |
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Gericht | Flurbereinigungsgericht Lüneburg | Veröffentlichungen | Lieferung | N/A |
Leitsätze[Quelltext bearbeiten]
1. | Die Zustimmung nach § 34 FlurbG kann nicht erteilt werden, wenn die Beseitigung der in Abs. 1 Nr. 3 genannten Anlagen den Grundsätzen widerspricht, die § 37 FlurbG für die Neugestaltung des Verfahrensgebietes benennt. |
2. | Eine Beeinträchtigung landeskultureller Belange ist gegeben, wenn durch die Rodung einer Baumreihe den Erfordernissen der Landschaftspflege und des Naturschutzes nicht in ausreichendem Umfang Rechnung getragen wird (vgl. § 37 Abs. 2 FlurbG). |
Anmerkung
Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 12 - zu § 34 Abs. 1 FlurbG.