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von Anonymer Benutzer

FlurbG:§ 8 Abs. 1/11: Unterschied zwischen den Versionen

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Aktuelle Version vom 2. August 2021, 12:49 Uhr


Flurbereinigungsgericht Kassel, Vorbescheid vom 11.09.1974 - III F 301/74

Aktenzeichen III F 301/74 Entscheidung Vorbescheid Datum 11.09.1974
Gericht Flurbereinigungsgericht Kassel Veröffentlichungen Lieferung N/A

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Die nachträgliche Zuziehung von Grundstücken kann auch erfolgen, sofern die Voraussetzungen des § 1 FlurbG erfüllt sind, um nach § 40 FlurbG Land in geringem Umfange bereitzustellen.

Anmerkung

Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 12 - zu § 7 Abs. 1 FlurbG.