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Aktuelle Version vom 2. August 2021, 12:49 Uhr
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 15.10.1974 - V C 56.73 = BVerwGE 47, 96= AgrarR 1975 S. 101
Aktenzeichen | V C 56.73 | Entscheidung | Urteil | Datum | 15.10.1974 |
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Gericht | Bundesverwaltungsgericht | Veröffentlichungen | = BVerwGE 47, 96 = AgrarR 1975 S. 101 | Lieferung | N/A |
Leitsätze[Quelltext bearbeiten]
1. | Einem Teilnehmer am Flurbereinigungsverfahren muß zugemutet werden, sich bereits im Bewertungsverfahren über die Schätzwerte der seinem Altbesitz benachbarten Grundstücke zu vergewissern und Einwendungen hiergegen rechtzeitig vorzubringen. |
Aus den Gründen
Zutreffend ist das Flurbereinigungsgericht davon ausgegangen, daß die Kläger mit ihrer gegen den Zusammenlegungsplan gerichteten Klage eine Überprüfung der in einem besonderen Bewertungsverfahren nach den § 27 - § 32 FlurbG festgestellten Schätzwerte nicht erreichen können. In einem Streit um die Wertgleichheit der Abfindung sind, wie bereits ausgeführt, die im Bewertungsverfahren festgestellten Schätzwerte als rechtswirksam zugrunde zu legen. Dies hindert allerdings den Teilnehmer nicht, bei der Anfechtung der Abfindung die Nichtigkeit der Schätzung geltend zu machen oder einen Sachverhalt vorzutragen, der es rechtfertigt, Beanstandungen der Schätzwertfeststellung nach § 134 Abs. 2 FlurbG nachträglich zuzulassen (BVerwGE 15, 271; Urteil vom 7.2.1974 - BVerwG V C 32.72). Die Kläger meinen, sie müßten deswegen mit ihren Einwendungen gegen die Bodenqualität verschiedener Abfindungsgrundstücke in dem vorliegenden Verfahren gehört werden, weil ihnen nicht hätte zugemutet werden können, gleichsam "auf Verdacht hin" die Schätzung für das gesamte Zusammenlegungsgebiet anzugreifen, um der Gefahr zu entgehen, mit Grundstücken abgefunden zu werden, die zu hoch bewertet sind. Dem kann nicht gefolgt werden. Richtig ist zwar, daß häufig von einem Beteiligten nicht erwartet werden kann, daß er die Schätzwerte aller Grundstücke des Verfahrensgebiets überprüft. Nur in bezug auf seine eigenen Grundstücke ist er regelmäßig zur Nachprüfung der festgestellten Werte innerhalb der Beschwerdefrist verpflichtet. Hinsichtlich der Bewertung fremder Grundstücke können dagegen im allgemeinen nicht so strenge Maßstäbe angelegt werden. Welche Sorgfalt hier von einem Beteiligten gefordert werden muß, hängt von den Umständen des einzelnen Falles ab (Urteil vom 24.2. 1959 - BVerwG I C 160. 57 - (RdL 1959, 221); Seehusen-Schwede-Nebe, Flurbereinigungsgesetz, Anm. 3 b zu § 32). Dabei kann etwa in Betracht gezogen werden, ob der Teilnehmer bereits Kenntnis von der beabsichtigten Zuteilung hat oder ob es sich um Grundstücke im Gebiet seines Altbesitzes handelt. In dem letzteren Fall ist eine Prüfung der für benachbarte Parzellen festgestellten Werte schon deswegen geboten, weil nur durch einen Vergleich mit Flächen gleicher Lage und vergleichbarer Bodenqualität ermittelt werden kann, ob der für das eigene Grundstück angenommene Schätzwert richtig ist. Dem einzelnen Teilnehmer die hierfür notwendigen Informationen zu geben, ist nicht zuletzt Zweck der gemäß § 32 Satz 2 FlurbG in einem besonderen Anhörungstermin vorzunehmenden Erörterung der Ergebnisse der Schätzung, an die sich eine etwa erforderliche örtliche Aufklärung anzuschließen hat. Es muß deshalb einem Teilnehmer zugemutet werden, sich bereits im Bewertungsverfahren über die Schätzwerte der seinem Altbesitz benachbarten Grundstücke zu vergewissern und Einwendungen hiergegen rechtzeitig vorzubringen.
So liegt auch der vorliegende Fall. Nach den mit Verfahrensrügen nicht angegriffenen tatsächlichen Feststellungen des Flurbereinigungsgerichts hatten die Kläger in unmittelbarer Nähe ihrer Neuzuteilung, nur durch einen Gewannenweg getrennt, in erheblichem Umfang Altbesitz (Parzellen Nr. 1565 ff.). Es ist deswegen nicht zu beanstanden, wenn das Flurbereinigungsgericht die Einwendungen der Kläger gegen die Qualität der Abfindungsgrundstücke, soweit diese bereits in der Schätzwertfeststellung zum Ausdruck kommt, nicht berücksichtigt hat.