Zuletzt bearbeitet vor 3 Jahren
von Anonymer Benutzer

FlurbG:§ 64/10: Unterschied zwischen den Versionen

imported>Unknown user
Keine Bearbeitungszusammenfassung
 
(kein Unterschied)

Aktuelle Version vom 2. August 2021, 12:49 Uhr

Flurbereinigungsgericht München, Urteil vom 25.10.1973 - 14 XIII 73 = AgrarR 1974 S. 108= RdL 1974 S. 265

Aktenzeichen 14 XIII 73 Entscheidung Urteil Datum 25.10.1973
Gericht Flurbereinigungsgericht München Veröffentlichungen AgrarR 1974 S. 108 = RdL 1974 S. 265  Lieferung N/A

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Die Befugnis der Ausgangsbehörde, den Plan im Wege der Beschwerdeabhilfe zu ändern, wird durch die vorzeitige Ausführungsanordnung nicht beendet. § 64 FlurbG findet hier keine Anwendung.

Anmerkung

Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 8 - zu § 54 Abs. 2 FlurbG.