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von Anonymer Benutzer

FlurbG:§ 141 Abs. 1/28: Unterschied zwischen den Versionen

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Aktuelle Version vom 2. August 2021, 12:49 Uhr

Flurbereinigungsgericht Koblenz, Urteil vom 02.02.1972 - 3 C 63/70 = AgrarR 1972 S. 331

Aktenzeichen 3 C 63/70 Entscheidung Urteil Datum 02.02.1972
Gericht Flurbereinigungsgericht Koblenz Veröffentlichungen AgrarR 1972 S. 331  Lieferung N/A

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Ein fehlendes Vorverfahren ist dann unschädlich, wenn die Flurbereinigungsbehörden im flurbereinigungsgerichtlichen Verfahren unmißverständlich zum Ausdruck bringen, daß der Beschwerde im Vorverfahren nicht abgeholfen werde.

Anmerkung

Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 7 - zu § 18 Abs. 1 FlurbG.