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Aktuelle Version vom 2. August 2021, 12:49 Uhr
Flurbereinigungsgericht Kassel, Urteil vom 29.11.1972 - III F 51/70
Aktenzeichen | III F 51/70 | Entscheidung | Urteil | Datum | 29.11.1972 |
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Gericht | Flurbereinigungsgericht Kassel | Veröffentlichungen | Lieferung | N/A |
Leitsätze[Quelltext bearbeiten]
1. | Die Entschädigungsregelung in § 36 Abs. 1 Satz 2 FlurbG bildet einen Sonderfall der Ausgleichsregelung nach § 51 Abs. 1 FlurbG und besteht neben dem Anspruch auf wertgleiche Abfindung. |
2. | Über eine Entschädigung für vorübergehende Nachteile hat die Flurbereinigungsbehörde grundsätzlich durch Festsetzung im Flurbereinigungsplan zu entscheiden. Sie kann schon bei Erlaß der vorläufigen Anordnung über die Entschädigung entscheiden. |
Anmerkung
Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 19 - zu § 36 Abs. 1 FlurbG.