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von Anonymer Benutzer

FlurbG:§ 51 Abs. 1/17: Unterschied zwischen den Versionen

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Aktuelle Version vom 2. August 2021, 12:49 Uhr

Flurbereinigungsgericht Kassel, Urteil vom 29.11.1972 - III F 51/70

Aktenzeichen III F 51/70 Entscheidung Urteil Datum 29.11.1972
Gericht Flurbereinigungsgericht Kassel Veröffentlichungen Lieferung N/A

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Die Entschädigungsregelung in § 36 Abs. 1 Satz 2 FlurbG bildet einen Sonderfall der Ausgleichsregelung nach § 51 Abs. 1 FlurbG und besteht neben dem Anspruch auf wertgleiche Abfindung.
2. Über eine Entschädigung für vorübergehende Nachteile hat die Flurbereinigungsbehörde grundsätzlich durch Festsetzung im Flurbereinigungsplan zu entscheiden. Sie kann schon bei Erlaß der vorläufigen Anordnung über die Entschädigung entscheiden.

Anmerkung

Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 19 - zu § 36 Abs. 1 FlurbG.