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Aktuelle Version vom 2. August 2021, 12:49 Uhr
Flurbereinigungsgericht München, Urteil vom 30.05.1972 - 97 XII 70
Aktenzeichen | 97 XII 70 | Entscheidung | Urteil | Datum | 30.05.1972 |
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Gericht | Flurbereinigungsgericht München | Veröffentlichungen | Lieferung | N/A |
Leitsätze
1. | Eine beabsichtigte Betriebsumstellung kann bei der Abfindung nur berücksichtigt werden, wenn sie zum Zeitpunkt der Aufstellung des Flurbereinigungsplans konkret erkennbar war. |
Aus den Gründen
Das Ziel der Kläger, das sie in der mündlichen Verhandlung formulierten, ist bescheidener geworden. Der von ihnen verfolgte Gestaltungswunsch richtet sich nun nach einer mäßigen Erweiterung von Abfindungsflurstück 458 um wenigstens 30 m (ca. 1 Tagwerk). Die Relevanz dieses Wunsches zu ihren betriebswirtschaftlichen Verhältnissen sehen sie in der Änderung der Betriebsstruktur: Nach Scheitern der Verpachtungspläne im Jahre 1970 betreiben die Kläger nunmehr einen Ferienreithof in Zusammenarbeit mit dem ländlichen Reit- und Fahrverein e.V. M. Die Erweiterung des Abfindungsgrundstücks 458 soll der Vergrößerung eines Turnier- und Springplatzes dienen, der im nördlichen Teil dieses Grundstücks angelegt wurde; der südliche Teil dieses Grundstücks ist mit einer im Jahre 1970 errichteten Reithalle bebaut. Nach den Angaben der Kläger enthält der Stall 10 Eigenpferde; 14 Fremdpferde sind eingestellt. An eine Erweiterung dieser Kapazität ist gedacht.
Ob die Veränderung der Betriebsstruktur von einem rein landwirtschaftlichen Betrieb zu einem Ferienreithof Züge einer gewerblichen Nutzung aufweist, wie die Beklagte meint, und ob die betriebswirtschaftlichen Bedürfnisse dieses Reithofes eine Erweiterung zwingend erfordern, kann dahinstehen. Denn auf die erst nach Abschluß des Planaufstellungsverfahrens durchgeführte Betriebsumstellung ist nicht abzustellen; sie konnte im Neuverteilungsplan keine Berücksichtigung finden. Nur diejenigen Verhältnisse, die im Zeitpunkt der Aufstellung des Neuverteilungsplanes - es handelt sich um den Zeitraum bis 30.9.1969 - vorliegen und - soweit zukünftige Entwicklungen in Betracht kommen - in diesem Zeitpunkt erkennbar sind, können bei der Gestaltung des Neuverteilungsplanes berücksichtigt werden. Nachträglich auftretende Gestaltungsgesichtspunkte müssen dagegen grundsätzlich unbeachtet bleiben, weil sonst jeder Beteiligte durch immer wieder neu erhobene Forderungen den Abschluß des Planes in unerträglicher Weise erschweren könnte. Eine beschleunigte Durchführung des Verfahrens wäre kaum möglich; eine planvolle Gestaltung des Bereinigungsgebietes würde in unübersehbarer Weise erschwert (so Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 14.11.1961 Nr. I C 154.60). Das Bundesverwaltungsgericht, dessen Auffassung der erkennende Senat teilt, verweist zu Recht auf die Zeit der Planaufstellung und hier insbesondere auf den Zeitpunkt der Wunschentgegennahme, in dem die für die Betriebsentwicklung möglichen Entwicklungstendenzen konkret erkennbar gemacht werden müssen, sollten sie bei der Plangestaltung Berücksichtigung finden. Den Klägern ist zwar zuzugestehen, daß sie in diesem Stande des Verfahrens schon Möglichkeiten einer anderen Nutzung ihres Betriebs suchten, wie sich auch aus ihrem Bemühen um eine Verpachtung ihres Hofes zeigt. Die nunmehr gefundene Lösung eines Ferienreithofes, und die darauf bezogenen Bedürfnisse einer wenn auch nur mäßigen Erweiterung des Hofgrundstücks, waren seinerzeit konkret nicht erkennbar gemacht; diese Umstände konnten auch bei der Plangestaltung nicht berücksichtigt werden. Dies ergibt eindeutig der dem Gericht vorliegende Schriftwechsel der Kläger mit der Beklagten und dem Bayer. Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten. Die Frage, ob in Kenntnis dieser betriebsstrukturellen Änderung und der realistischeren Wunschgestaltung der Kläger, eine für sie günstigere Lösung berechtigt gewesen wäre, stellt sich daher nicht.