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von Anonymer Benutzer

FlurbG:§ 40/7: Unterschied zwischen den Versionen

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Aktuelle Version vom 2. August 2021, 12:48 Uhr

Flurbereinigungsgericht Kassel, Urteil vom 24.10.1972 - III F 43/69

Aktenzeichen III F 43/69 Entscheidung Urteil Datum 24.10.1972
Gericht Flurbereinigungsgericht Kassel Veröffentlichungen Lieferung N/A

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. § 40 FlurbG erfaßt lediglich die Anlagen, die geeignet sind, die Befriedigung der grundlegenden Lebensbedürfnisse in einem Flurbereinigungsgebiet unmittelbar zu sichern und zu verbessern.

Anmerkung

Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 18 - zu § 37 Abs. 1 FlurbG.