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Aktuelle Version vom 2. August 2021, 12:48 Uhr
Flurbereinigungsgericht München, Urteil vom 10.05.1972 - 42 XII 71
Aktenzeichen | 42 XII 71 | Entscheidung | Urteil | Datum | 10.05.1972 |
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Gericht | Flurbereinigungsgericht München | Veröffentlichungen | Lieferung | N/A |
Leitsätze[Quelltext bearbeiten]
1. | Im Rahmen des übertragenen Aufgabenkreises steht der Teilnehmergemeinschaft keine Klage gegen Planänderungen durch den Spruchausschuß zu. |
2. | Ein Rechtsschutzbedürfnis der Teilnehmergemeinschaft besteht nur bei Flächen, die für die Herstellung gemeinschaftlicher Anlagen, also für Zwecke der Teilnehmer (§ 39 FlurbG), vorgesehen waren, nicht jedoch für Flächen, die im öffentlichen Interesse (§ 40 FlurbG) bereitgestellt wurden. |
Anmerkung
Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 2 - zu § 18 Abs. 2 FlurbG.