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von Anonymer Benutzer

FlurbG:§ 40/6: Unterschied zwischen den Versionen

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Aktuelle Version vom 2. August 2021, 12:48 Uhr

Flurbereinigungsgericht München, Urteil vom 10.05.1972 - 42 XII 71

Aktenzeichen 42 XII 71 Entscheidung Urteil Datum 10.05.1972
Gericht Flurbereinigungsgericht München Veröffentlichungen Lieferung N/A

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Im Rahmen des übertragenen Aufgabenkreises steht der Teilnehmergemeinschaft keine Klage gegen Planänderungen durch den Spruchausschuß zu.
2. Ein Rechtsschutzbedürfnis der Teilnehmergemeinschaft besteht nur bei Flächen, die für die Herstellung gemeinschaftlicher Anlagen, also für Zwecke der Teilnehmer (§ 39 FlurbG), vorgesehen waren, nicht jedoch für Flächen, die im öffentlichen Interesse (§ 40 FlurbG) bereitgestellt wurden.

Anmerkung

Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 2 - zu § 18 Abs. 2 FlurbG.