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Aktuelle Version vom 2. August 2021, 12:48 Uhr

Flurbereinigungsgericht Münster, Urteil vom 27.11.1972 - IX G 49/70

Aktenzeichen IX G 49/70 Entscheidung Urteil Datum 27.11.1972
Gericht Flurbereinigungsgericht Münster Veröffentlichungen Lieferung N/A

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Die Vermutung nach § 30 FlurbG für die Richtigkeit hat solange Bestand, bis ihre Unrichtigkeit durch die örtlichen Verhältnisse offenkundig zutage tritt oder eine von dem Liegenschaftskataster abweichende Grenzführung mit der Folge einer veränderten Flächengröße in geeigneter Form durch Vorlage vertraglicher Urkunden oder ein zivilgerichtliches Urteil nachgewiesen wird.

Aus den Gründen

Die bei der katasteramtlichen Neuvermessung festgestellten Abweichungen zu den im Nachtrag II angegebenen Größen der Abfindungsflurstücke bewegen sich innerhalb von Grenzwerten, die in menschlicher und technischer Unvollkommenheit ihre Ursache haben und die in ihrer Höhe nach den Erfahrungen der Vermessungswissenschaft einer Beschränkung unterworfen worden sind. Diese Grenzwerte sind in der für Fehlergrenzen bei Flächenermittlungen erstellten Tafel 2 der für die Fortführung des Liegenschaftskatasters maßgeblichen und nach § 81 FlurbG für den Flurbereinigungsplan anwendbaren Fortführungsanweisung II festgehalten. Dem Inhalt dieser Tafel stimmt das Flurbereinigungsgericht auf Grund seiner aus der Sachkunde seines geodätischen Beisitzers gewonnenen Überzeugung voll inhaltlich zu. Im vorliegenden Fall finden nach den Anwendungserläuterungen zu dieser Tafel auf S. 53 ff. des Sonderdrucks dieser Anweisung die Größenangaben der Spalte E Anwendung, die für das Flurstück Flur 19 Nr. 3 bei dessen Größe von rund 5,93 ha eine Abweichung von 3,10 a und bei dem Flurstück Flur 22 Nr. 2 mit einer Größe von etwa 17,10 ha eine solche von 5,50 a zulassen. Die in der katasteramtlichen Vermessung gegenüber den Größenangaben des Nachtrages II festgestellten Minderflächen von 1,59 a im Flurstück Flur 19 Nr. 3 und von 4,05 a im Flurstück Flur 22 Nr. 2 finden in den zugelassenen Grenzwerten ihre volle Deckung. Die Flächengrößen der Abfindungsflurstücke sind danach zutreffend errechnet worden.

Für das Verhältnis dieser Größen zur Größe des Einlagebesitzes kommt es nach § 12 FlurbG in bezug auf die Größe des letzteren auf die Eintragungen im Grundbuch an, die gemäß Verordnung des Reichsministers der Justiz vom 23. Januar 1940 (RGBl. I S. 240) auf dem Liegenschaftskataster als dem Amtlichen Verzeichnis der Grundstücke beruhen. Der Kläger hat weder bei Gelegenheit der Erläuterung der Schätzungsergebnisse (§ 31 FlurbG) noch bei seiner Anhörung über seine Abfindungswünsche (§ 57 FlurbG) oder bei anderer Gelegenheit eine ihn benachteiligende Unrichtigkeit der für das Flurbereinigungsverfahren aus dem Liegenschaftskataster entnommenen Größenangaben geltend gemacht. Seiner Behauptung, die Südgrenze des Hofeinlagegrundstücke alte Parzelle Nr. 72 sei bereits vor der Flurbereinigung durch Flächenaustausch mit dem Nachbargrundstück begradigt worden, so daß die bei der Darstellung dieser Grenze in dem Nachtrag II angenommene Flächeneinbuße nicht gegeben sei, kommt eine rechtserhebliche Bedeutung nicht zu. Die nach § 30 FlurbG bestehende gesetzliche Fiktion für die Richtigkeit der aus dem Liegenschaftskataster ersichtlichen Größenangaben hat solange Bestand, bis deren Unrichtigkeit durch die örtlichen Verhältnisse offenkundig zutage tritt oder eine von dem Liegenschaftskataster abweichende Grenzführung mit der Folge einer veränderten Flächengröße in geeigneter Form durch Vorlage vertraglicher Urkunden oder ein zivilgerichtliches Urteil nachgewiesen wird. Mangels derartiger Umstände ist die dem Liegenschaftskataster entnommene Größe der Einlagegrundstücke des Klägers zu Recht seiner Beteiligung am Flurbereinigungsverfahren zugrunde gelegt worden.