Zuletzt bearbeitet vor 3 Jahren
von Anonymer Benutzer

FlurbG:§ 23 Abs. 3/3: Unterschied zwischen den Versionen

imported>Unknown user
Keine Bearbeitungszusammenfassung
 
(kein Unterschied)

Aktuelle Version vom 2. August 2021, 12:48 Uhr

Flurbereinigungsgericht München, Urteil vom 20.01.1972 - 21 XII 71

Aktenzeichen 21 XII 71 Entscheidung Urteil Datum 20.01.1972
Gericht Flurbereinigungsgericht München Veröffentlichungen Lieferung N/A

Leitsätze

1. Zuständigkeit des Flurbereinigungsgerichts bei Klagen gegen die Abberufung eines Vorstandsmitglieds einer Teilnehmergemeinschaft.
2. Zur Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern.
3. Die Bestimmung und Abberufung des beamteten Vorstandsvorsitzenden in Bayern.

Anmerkung

Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 3 - zu § 21 Abs. 2 FlurbG.