Zuletzt bearbeitet vor 3 Jahren
von Anonymer Benutzer

FlurbG:§ 19 Abs. 1/7: Unterschied zwischen den Versionen

imported>Unknown user
Keine Bearbeitungszusammenfassung
 
(kein Unterschied)

Aktuelle Version vom 2. August 2021, 12:48 Uhr


Flurbereinigungsgericht Kassel, Urteil vom 15.12.1971 - III F 237/67

Aktenzeichen III F 237/67 Entscheidung Urteil Datum 15.12.1971
Gericht Flurbereinigungsgericht Kassel Veröffentlichungen Lieferung N/A

Leitsätze

1. Es ist unschädlich, wenn die Heranziehung zu Beiträgen an die Teilnehmergemeinschaft durch die Flurbereinigungsbehörde (als Aufsichtsbehörde über die Teilnehmergemeinschaft) und nicht durch den Vorstand der Teilnehmergemeinschaft erfolgt.

Anmerkung

Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 1 - zu § 17 Abs. 1 FlurbG.