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von Anonymer Benutzer

FlurbG:§ 19 Abs. 3/6: Unterschied zwischen den Versionen

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Aktuelle Version vom 2. August 2021, 12:48 Uhr


Flurbereinigungsgericht Koblenz, Urteil vom 29.06.1971 - 3 C 96/70 = AgrarR 1972 S. 151= RdL 1971 S. 297

Aktenzeichen 3 C 96/70 Entscheidung Urteil Datum 29.06.1971
Gericht Flurbereinigungsgericht Koblenz Veröffentlichungen AgrarR 1972 S. 151 = RdL 1971 S. 297  Lieferung N/A

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Bei der Beurteilung eines Stundungsantrages gelten die gleichen Grundsätze und Maßstäbe, wie sie bei der endgültigen Beitragsbefreiung durch die Flurbereinigungsbehörde anzuwenden sind.

Anmerkung

Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 6 - zu § 19 Abs. 1 FlurbG.