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von Anonymer Benutzer

FlurbG:§ 51 Abs. 1/12: Unterschied zwischen den Versionen

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Aktuelle Version vom 2. August 2021, 12:48 Uhr

Flurbereinigungsgericht Koblenz, Urteil vom 08.06.1970 - 3 C 28/69 = RdL 1970 S. 240

Aktenzeichen 3 C 28/69 Entscheidung Urteil Datum 08.06.1970
Gericht Flurbereinigungsgericht Koblenz Veröffentlichungen RdL 1970 S. 240  Lieferung N/A

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Ist die Wertgleichheit der Abfindung eines Teilnehmers gegeben, so können überdurchschnittliche Aufwendungen zur Verbesserung seiner Abfindung im Rahmen des § 51 FlurbG dem einzelnen Verfahrensteilnehmer nicht ersetzt werden.

Anmerkung

Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 5 - zu § 18 Abs. 1 FlurbG.