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von Anonymer Benutzer

FlurbG:§ 45 Abs. 1/11: Unterschied zwischen den Versionen

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Aktuelle Version vom 2. August 2021, 12:48 Uhr

Flurbereinigungsgericht Kassel, Urteil vom 02.02.1970 - III F 32/68

Aktenzeichen III F 32/68 Entscheidung Urteil Datum 02.02.1970
Gericht Flurbereinigungsgericht Kassel Veröffentlichungen Lieferung N/A

Leitsätze

1. Unter Veränderung einer Hof- und Gebäudefläche ist nicht nur ihre tatsächliche Umgestaltung, sondern auch die Veränderung rechtlicher Art durch Belastung mit einer Dienstbarkeit zu verstehen.

Anmerkung

Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 10 - zu § 44 Abs. 3 Satz 3 FlurbG.