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von Anonymer Benutzer

FlurbG:§ 144/9: Unterschied zwischen den Versionen

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Aktuelle Version vom 2. August 2021, 12:48 Uhr

Flurbereinigungsgericht Mannheim, Urteil vom 12.03.1970 - VII 589/69

Aktenzeichen VII 589/69 Entscheidung Urteil Datum 12.03.1970
Gericht Flurbereinigungsgericht Mannheim Veröffentlichungen Lieferung N/A

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Zur Auslegung des § 144 FlurbG.

Aus den Gründen

Nach § 144 Satz 2 FlurbG hat die Obere Flurbereinigungsbehörde ihrer nach Aufhebung ihres Beschwerdebescheids und Zurückverweisung der Streitsache erforderlichen erneuten Entscheidung die Beurteilung des Gerichts zugrundezulegen, die der Aufhebung zugrundegelegt ist. Das bedeutet, daß die Obere Flurbereinigungsbehörde den Mangel der Abfindung, der zur Aufhebung ihres Beschwerdebescheids führte, zu beheben hat. Die Frage, auf welche Weise die Obere Flurbereinigungsbehörde den Mangel ausgleicht, hat sie selbst unter Beachtung ihrer Änderungsbefugnis als Beschwerdebehörde und unter Beachtung der allgemeinen Zuteilungsgrundsätze zu entscheiden. Die Obere Flurbereinigungsbehörde hat sich zu Recht gemäß § 144 Satz 2 FlurbG daran gebunden gefühlt, daß in der Nichtwiederzuteilung des Flurstücks 810 der Mangel lag, der zur Aufhebung des Beschwerdebescheids vom 24.7.1966 führte. Dieses Flurstück war daher - wie geschehen - den Klägern wieder zuzuteilen. Hinsichtlich des erforderlichen Ausgleichs hat die Obere Flurbereinigungsbehörde eine selbständige Entscheidung getroffen, was sich aus den Ausführungen im Beschwerdebescheid unmittelbar ergibt. In der Ermessensausübung war die Obere Flurbereinigungsbehörde aber durch § 141 Abs. 2 FlurbG insoweit eingeschränkt, als sie nur begründeten Beschwerden abhelfen darf. Das bedeutet, daß sie in die Abfindung anderer Teilnehmer nur eingreifen darf, wenn und soweit dies zur Beschwerdeabhilfe unumgänglich ist. Der Eingriff in die Abfindung des damaligen Beigeladenen war unumgänglich, weil ihm das Flurstück 810 zugeteilt war. Der Eingriff in die Abfindung weiterer Teilnehmer konnte nur erforderlich werden, wenn ein Austausch im Verhältnis Kläger - Beigeladene nicht möglich gewesen wäre. Da - entgegen den im Ersturteil angedeuteten Befürchtungen - der Beigeladene mit dem Austausch der in Rede stehenden Flurstücke einverstanden war, bestand somit für die Obere Flurbereinigungsbehörde keine Möglichkeit, zugunsten der Kläger in die Abfindung anderer Teilnehmer einzugreifen.

Anmerkung

So auch Flurbereinigungsgericht Mannheim, Urteil vom 8.4.1970 - VII 652/68