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von Anonymer Benutzer

FlurbG:§ 19 Abs. 3/2: Unterschied zwischen den Versionen

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Aktuelle Version vom 2. August 2021, 12:47 Uhr


Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 15.01.1969 - IV C 244.65 = Buchholz BVerwG 424.01 § 19 FlurbG Nr. 4= RdL 1969 S. 299

Aktenzeichen IV C 244.65 Entscheidung Urteil Datum 15.01.1969
Gericht Bundesverwaltungsgericht Veröffentlichungen Buchholz BVerwG 424.01 § 19 FlurbG Nr. 4 = RdL 1969 S. 299  Lieferung N/A

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Die Berücksichtigung unterschiedlicher Vorteile der Teilnehmer ist in § 19 Abs. 2 und 3 FlurbG gewährleistet.
2. Die Entscheidung über eine Beitragsbefreiung nach § 19 Abs. 3 FlurbG ist stets Bestandteil des Flurbereinigungsplanes oder eines Plannachtrages.

Anmerkung

Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 3 - zu § 19 Abs. 1 FlurbG.