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von Anonymer Benutzer

FlurbG:§ 88 Nr. 3/1: Unterschied zwischen den Versionen

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Aktuelle Version vom 2. August 2021, 12:47 Uhr


Flurbereinigungsgericht Kassel, Urteil vom 23.01.1969 - F III 245/67

Aktenzeichen F III 245/67 Entscheidung Urteil Datum 23.01.1969
Gericht Flurbereinigungsgericht Kassel Veröffentlichungen Lieferung N/A

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Nach § 88 Nr. 3 FlurbG kann eine vorläufige Anordnung im Gegensatz zum Normfall zur Regelung fremder Interessen erlassen werden.
2. Dringende Gründe werden jedoch nicht anders als in einem Verfahren nach § 1 FlurbG auch im Verfahren nach § 87 ff. für den Erlaß einer vorläufigen Anordnung vorausgesetzt.

Anmerkung

Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt RzF - 3 - zu § 86 Abs. 1 FlurbG (a.F.).