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von Anonymer Benutzer

FlurbG:§ 39/9: Unterschied zwischen den Versionen

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Aktuelle Version vom 2. August 2021, 12:47 Uhr

Flurbereinigungsgericht München, Urteil vom 08.11.1968 - 105 VII 67

Aktenzeichen 105 VII 67 Entscheidung Urteil Datum 08.11.1968
Gericht Flurbereinigungsgericht München Veröffentlichungen Lieferung N/A

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Privater und öffentlicher Weg.

Aus den Gründen

Zu Unrecht sieht die Klägerin den als gemeinschaftliche Anlage (§ 39, § 42 FlurbG) geschaffenen Weg Ersatzflurstück 3094 schon jetzt als einen öffentlichen Weg an. Dem ist nicht so. Da dieser Weg unstrittig bisher ein Privatweg war - allerdings hat die Klägerin durch die vorläufige Besitzeinweisung den Besitz, die Verwaltung und die Nutzung verloren (§ 65, § 66 FlurbG) - erlangt er erst durch die als Widmung bezeichnete hoheitliche Verfügung die Eigenschaft eines öffentlichen Wegs (vgl. Art. 6 Abs. 1 BayStrWG). Im Flurbereinigungsverfahren wird erst im noch zu beschließenden Teil II des Flurbereinigungsplans (§ 58 FlurbG) bestimmt werden, welche Wege zu öffentlichen Wegen erklärt werden (vgl. § 41 FlurbG); die fraglichen Wege gelten dann später mit der Verkehrsübergabe - deren Zeitpunkt mit etwaigen Widmungsbeschränkungen öffentlich bekanntzumachen ist - als gewidmet (Art. 6 Abs. 6 BayStrWG). Auf das Begehren der Klägerin, es solle ihr gestattet werden, den Weg am Hof durch einen Draht oder eine Schranke abzusperren, kann deshalb im vorliegenden Verfahren nicht eingegangen werden.