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Aktuelle Version vom 2. August 2021, 12:47 Uhr
Flurbereinigungsgericht München, Urteil vom 16.02.1968 - 79 VII 66
Aktenzeichen | 79 VII 66 | Entscheidung | Urteil | Datum | 16.02.1968 |
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Gericht | Flurbereinigungsgericht München | Veröffentlichungen | Lieferung | N/A |
Leitsätze[Quelltext bearbeiten]
1. | Gemeindeverbindungsstraßen als gemeinschaftliche Anlagen. |
2. | Zur Frage des wesentlichen Vorteils im Sinne des § 85 Nr. 3 FlurbG. |
Aus den Gründen
Im Zuge der Flurbereinigung können auch Gemeindeverbindungsstraßen neu trassiert oder im Bauzustand. verbessert werden. Zwar obliegt es an sich den Gemeinden, für den Unterhalt dieser Straßen zu sorgen (vgl. Art. 47 Bayer. StrWG). Soweit Gemeindeverbindungsstraßen aber auch im Interesse der allgemeinen Landeskultur und für das wirtschaftliche Bedürfnis der Teilnehmer erforderlich sind, stellen sie gemeinschaftliche Anlagen nach § 39 Abs. 1 FlurbG dar und können als solche im Flurbereinigungsverfahren neu geschaffen, geändert, verlegt oder eingezogen werden (vgl. § 39 Abs. 2 FlurbG).
Die zur Holzabfuhr im Flurbereinigungsgebiet in Frage kommenden Wege sind im Zuge des Verfahrens ausgebaut worden; früher waren sie in einem schlechten Zustand. Die zur Holzabfuhr benutzten Fuhrwerke sind zwischen 1 und 20 to schwer (davon etwa 30 - 40 % unter 5 to).
Wegen der im Zuge der Flurbereinigung geschaffenen oder ausgebauten Straßen und Wege kann die Holzabfuhr aus den klägerischen Waldungen nunmehr leichter vor sich gehen. Dieser Umstand war bei der Festsetzung der beitragspflichtigen Fläche zu berücksichtigen. Für die klägerischen Waldgrundstücke durften Beiträge i.S. des § 19 FlurbG aber nur erhoben werden, wenn sie von der Flurbereinigung einen wesentlichen Vorteil haben (§ 85 Nr. 3 FlurbG). Diese Voraussetzung muß aus folgenden Gründen bejaht werden: Große Waldflächen, die an sich einer Flurbereinigung nicht bedürfen, aber gleichwohl in ein Flurbereinigungsverfahren einbezogen worden sind, erleichtern die Flurbereinigungsarbeiten. Wie in der amtlichen Begründung zum Flurbereinigungsgesetz (Bundestagsdrucksache Nr. 3385 vom 16.5.1952) ausgeführt wurde, gilt das insbesondere, "wenn durch die Zuziehung dieser Flächen zwecks Vereinfachung der Vermessungsarbeiten die Kosten verbilligt werden"; deshalb sehe § 85 Nr. 3 FlurbG vor, daß für derartige Waldflächen Kostenbeiträge (grundsätzlich) nicht zu erheben sind.
Der Waldbesitz des Klägers wurde nicht lediglich aus katastertechnischen Gründen in das Flurbereinigungsverfahren einbezogen und hat durch das Flurbereinigungsverfahren einen wesentlichen Vorteil erlangt, weil die Möglichkeit der Holzabfuhr wesentlich verbessert wurde.
Die Absatzchancen für Holz nehmen zu, wenn die Waldungen wie im vorliegenden Fall auf gut ausgebauten Straßen angefahren werden können. Zwar ist damit nicht unbedingt ein höherer Erlös verbunden; es genügt aber, gerade in Zeiten schlechter Marktlage, daß die Holzkäufer mühelos erreichbare Wälder gegenüber solchen bevorzugen, deren Zufahrt widrige Verhältnisse aufweisen. Ob eine bessere Verwertungsmöglichkeit von Holz stets auch den Verkehrswert der Waldungen erhöht, kann hier dahingestellt bleiben; denn beim Kläger rechtfertigt es allein der großzügig durchgeführte Aus- und Neubau der zur Holzabfuhr benutzten Straßen und Wege, einen wesentlichen Vorteil i.S. des § 85 Nr. 3 FlurbG zu bejahen, weil dadurch die Verwertbarkeit der Früchte aus den Waldgrundstücken merklich gestiegen ist.