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von Anonymer Benutzer

FlurbG:§ 64/2: Unterschied zwischen den Versionen

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Aktuelle Version vom 2. August 2021, 12:47 Uhr

Flurbereinigungsgericht Koblenz, Urteil vom 09.10.1968 - 3 C 46/68 = RdL 1969 S. 80= IK 1969 S. 231

Aktenzeichen 3 C 46/68 Entscheidung Urteil Datum 09.10.1968
Gericht Flurbereinigungsgericht Koblenz Veröffentlichungen RdL 1969 S. 80 = IK 1969 S. 231  Lieferung N/A

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Die Vorschrift des § 64 FlurbG ist eng auszulegen, weil andernfalls die gesetzlich angestrebte Rechtssicherheit gegenüber sämtlichen Teilnehmern und die damit verbundene Befriedigung innerhalb der Flurbereinigungsgemeinde erheblich erschüttert würde.