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von Anonymer Benutzer

FlurbG:§ 129/1: Unterschied zwischen den Versionen

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Aktuelle Version vom 2. August 2021, 12:47 Uhr

Flurbereinigungsgericht München, Urteil vom 31.05.1968 - 276/277 VII 67

Aktenzeichen 276/277 VII 67 Entscheidung Urteil Datum 31.05.1968
Gericht Flurbereinigungsgericht München Veröffentlichungen Lieferung N/A

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. In § 129 FlurbG ist für Verhandlungen die Aufnahme einer Niederschrift vorgesehen. Schriftsätzliche Beweisangebote über mündliche Absprachen sind deshalb unbeachtlich.