imported>Unknown user Keine Bearbeitungszusammenfassung |
(kein Unterschied)
|
Aktuelle Version vom 2. August 2021, 12:46 Uhr
Bayer. Oberstes Landesgericht, Urteil vom 24.01.1967 - 2 b St 192/65 = RdL 1967 S. 104
Aktenzeichen | 2 b St 192/65 | Entscheidung | Urteil | Datum | 24.01.1967 |
---|---|---|---|---|---|
Gericht | Bayer. Oberstes Landesgericht | Veröffentlichungen | = RdL 1967 S. 104 | Lieferung | N/A |
Leitsätze[Quelltext bearbeiten]
1. | Zur Frage, ob sich der nach § 65 FlurbG vorläufig in den Besitz eines Grundstücks Eingewiesene des Diebstahls schuldig macht, wenn er seine Einlageflurstücke wieder bewirtschaftet und aberntet. |
Aus den Gründen
Es wird zunächst ausgeführt, daß die tatsächlichen Feststellungen keine "Wegnahme" im Sinne des § 242 StGB ersehen lassen.
Hinsichtlich des Eigentums an den Feldfrüchten ist bedeutsam, daß die allgemeine Vorschrift des § 953 BGB, nach der Erzeugnisse einer Sache auch nach der Trennung dem Eigentümer der Sache gehören, im Falle einer vorläufigen Besitzeinweisung (§ 65 FlurbG) durch die Sonderregelung des § 66 Abs. 1 Satz 2 FlurbG verdrängt wird. Nach dieser Vorschrift gilt der gemäß § 65 FlurbG vorläufig in den Besitz Eingewiesene als Eigentümer der neuen Grundstücke, soweit an Erzeugnissen oder sonstigen Bestandteilen besondere Rechtsverhältnisse bestehen können. An nicht getrennten Erzeugnissen kann - von dem hier nicht einschlägigen Ausnahmefall des § 824 ZPO abgesehen - nach § 93 i.Vbdg. mit § 94 Abs. 1 BGB kein Sondereigentum bestehen; wohl aber sind die Erzeugnisse von der Trennung an einem gesonderten Eigentum zugänglich. Die Fiktion des § 66 Abs. 1 Satz 2 FlurbG hat daher zur Folge, daß der vorläufig Eingewiesene mit der Trennung ohne weiteres (originär) Eigentümer der Erzeugnisse wird (so auch Steuer, FlurbG 2. Aufl. § 66 Anm. 2). Dabei ist - ebenso wie in den Fällen der §§ 953 ff. BGB (vgl. zu § 956 BGB RG GA 48, 129; allgemein Berg in Staudinger BGB 11. Aufl. § 953 RdNr. 3) - unerheblich, wie die Trennung zustande kommt, wer sie vornimmt und ob sie mit dem Willen des vorläufig in den Besitz Eingewiesenen erfolgt.
Nach den Feststellungen liegt allerdings nahe, daß die hier Eingewiesenen den Besitz, den sie gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 FlurbG mit der Einweisung erlangt hatten, durch verbotene Eigenmacht des Angeklagten im Herbst 1963 wieder verloren und daß der Angeklagte bei der Trennung der Früchte Eigenbesitzer der Grundstücke war. Dessen ungeachtet kann er jedoch mit der Trennung nicht nach § 955 BGB Eigentümer der Früchte geworden sein, da er im Sinne dieser Vorschrift zweifellos nicht gutgläubig war. Es kann deshalb dahinstehen, ob § 955 BGB der Regelung des § 66 Abs. 1 Satz 2 FlurbG ebenso vorgeht wie der des § 953 BGB.
Die Luzerne und das Gras wurden folglich mit ihrer Trennung vom Boden für den Angeklagten fremde Sachen, wenn die vorläufige Besitzeinweisung rechtswirksam angeordnet war. Ob zu dieser Voraussetzung nähere Darlegungen des LG erforderlich gewesen wären, sei dahingestellt. Unabhängig davon nämlich, ob die Strafkammer das Eigentum Dritter an den abgemähten Feldfrüchten ausreichend dargetan hat, halten ihre Erwägungen zu dem hierauf gerichteten Vorsatz des Angeklagten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.