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von Anonymer Benutzer

FlurbG:§ 33/2: Unterschied zwischen den Versionen

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Aktuelle Version vom 2. August 2021, 12:46 Uhr

Flurbereinigungsgericht München, Urteil vom 10.11.1967 - 167 VII 65

Aktenzeichen 167 VII 65 Entscheidung Urteil Datum 10.11.1967
Gericht Flurbereinigungsgericht München Veröffentlichungen Lieferung N/A

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Die Mitwirkung nur eines auswärtigen Schätzers bei der Wertermittlung ist nicht zu beanstanden.
2. Im übrigen werden etwaige Verfahrensfehler der Schätzung mit der Übernahme der Schätzungsergebnisse durch den Spruchausschuß geheilt.

Anmerkung

Vgl. Art. 16 des Gesetzes zur Ausführung des Flurbereinigungsgesetzes in Bayern - AGFlurbG - vom 11.8.1954 (BayBS IV S.365).