Zuletzt bearbeitet vor 3 Jahren
von Anonymer Benutzer

FlurbG:§ 106/1: Unterschied zwischen den Versionen

imported>Unknown user
Keine Bearbeitungszusammenfassung
 
(kein Unterschied)

Aktuelle Version vom 2. August 2021, 12:46 Uhr

Flurbereinigungsgericht München, Urteil vom 14.07.1967 - 125 VII 66 = IK 1969 S. 269

Aktenzeichen 125 VII 66 Entscheidung Urteil Datum 14.07.1967
Gericht Flurbereinigungsgericht München Veröffentlichungen IK 1969 S. 269  Lieferung N/A

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Für ein landwirtschaftlich genutztes Grundstück, das verhältnismäßig weitab vom Bereinigungsgebiet liegt und zu dessen Bewirtschaftung eine Gemeindeverbindungsstraße benützt wird, kann aus der Verbesserung dieser Straße im Bereinigungsgebiet durch die Teilnehmergemeinschaft in der Regel kein wesentlicher Vorteil nach § 106 FlurbG hergeleitet werden.