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von Anonymer Benutzer

FlurbG:§ 57/6: Unterschied zwischen den Versionen

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Aktuelle Version vom 2. August 2021, 12:46 Uhr

Flurbereinigungsgericht Mannheim, Urteil vom 06.05.1966 - VI 409/64

Aktenzeichen VI 409/64 Entscheidung Urteil Datum 06.05.1966
Gericht Flurbereinigungsgericht Mannheim Veröffentlichungen Lieferung N/A

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Die Wunschabgabe nach § 57 FlurbG ist weder für den Teilnehmer noch für die Flurbereinigungsbehörde verbindlich.
2. Verbindlich für die Behörde könnte die Wunschabgabe allenfalls dann sein, wenn sie sich als Zustimmung zu einem konkreten Abfindungsvorschlag darstellt oder in Zusammenhang mit einer gesetzlich (§ 45 Abs. 2, § 49 Abs. 1 Satz 5, § 52 FlurbG) geregelten Willenserklärung steht.