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von Anonymer Benutzer

FlurbG:§ 105/1: Unterschied zwischen den Versionen

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Aktuelle Version vom 2. August 2021, 12:46 Uhr

Flurbereinigungsgericht München, Urteil vom 09.04.1965 - 23 VII 64 = IK 1966, 218

Aktenzeichen 23 VII 64 Entscheidung Urteil Datum 09.04.1965
Gericht Flurbereinigungsgericht München Veröffentlichungen IK 1966, 218  Lieferung N/A

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Die Kosten der Verlegung einer Telegraphenleitung, die durch die Verlegung eines in der Flurbereinigung einbezogenen Gemeindeweges veranlaßt sind, sind nicht zu den Ausführungskosten zu rechnen. Die Errichtung einer Telegraphenleitung gehört nicht zu den Aufgaben der Teilnehmergemeinschaft und dient nicht unmittelbar ihren Interessen.