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von Anonymer Benutzer

FlurbG:§ 28 Abs. 1/7: Unterschied zwischen den Versionen

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Aktuelle Version vom 2. August 2021, 12:46 Uhr

Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 14.02.1963 - I C 56.61 = Buchholz BVerwG 424.01 § 44 FlurbG Nr. 14= RdL 1963 S. 249

Aktenzeichen I C 56.61 Entscheidung Urteil Datum 14.02.1963
Gericht Bundesverwaltungsgericht Veröffentlichungen Buchholz BVerwG 424.01 § 44 FlurbG Nr. 14 = RdL 1963 S. 249  Lieferung N/A

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Ein Abweichen von der Regel des § 28 Abs. 1 FlurbG, den Nutzungswert zu ermitteln, ist nur dann gerechtfertigt, wenn es sich bei den zu berücksichtigenden Eigenschaften nicht nur um wertsteigernde, sondern um wertbegründende Umstände handelt.

Anmerkung

Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 4 - zu § 27 FlurbG.