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von Anonymer Benutzer

FlurbG:§ 57/3: Unterschied zwischen den Versionen

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Aktuelle Version vom 2. August 2021, 12:45 Uhr

Flurbereinigungsgericht Kassel, Urteil vom 28.12.1962 - F III 127/61

Aktenzeichen F III 127/61 Entscheidung Urteil Datum 28.12.1962
Gericht Flurbereinigungsgericht Kassel Veröffentlichungen Lieferung N/A

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Im Aufklärungstermin, Anhörungstermin oder sonst im einleitenden Stadium des Flurbereinigungsverfahrens von Beamten der Flurbereinigungsbehörde abgegebene Erklärungen, daß Flächen im Ortsbering oder in der Ortslage nur bei Einverständnis der davon betroffenen Beteiligten verändert werden sollen, sind nicht als bindende Zusagen anzusprechen, wenn die Auflockerung der Ortslage zu den Aufgaben des Verfahrens gehört und die Ortslage deshalb in das Verfahren einbezogen worden ist.

Aus den Gründen

Auch aus den von ihr behaupteten Erklärungen der Beamten der Flurbereinigungsbehörde kann die Klägerin keine Rechte auf unberührte Wiederzuweisung der im Altbesitz an der Hofreite gelegenen Landflächen herleiten. Dabei kann es hier dahingestellt bleiben, ob die Erklärungen der Beamten, wie der Beklagte meint, sich nur auf die Veränderung von Hof- und Gebäudeflächen im Sinne des § 45 Abs. 1 Ziff. 1 FlurbG bezogen haben oder ob, wie die Klägerin behauptet, Erklärungen des Inhalts gemacht worden sind, daß Flächen im Ortsbering nur bei Einverständnis der davon betroffenen Beteiligten verändert werden sollten. Die informatorische Anhörung des Vorstandsmitglieds K. dürfte tatsächlich dafür sprechen, daß derartige Äußerungen gefallen sind, wie sie die Klägerin behauptet. Jedenfalls sind aber die von ihr behaupteten anläßlich der Einleitung oder auch später gemachten Erklärungen der Beamten der Flurbereinigungsbehörde nicht als Zusagen anzusprechen, die für die Zuteilung der Abfindung der Klägerin verbindlich gewesen wären. Dagegen spricht zunächst die Form, in der diese Zusagen gemacht sein sollen. Die Zusage einer Behörde wird sich, wenn sie verbindlich sein soll, auf einen bestimmten Einzelfall beziehen und einen bestimmten Beteiligten ansprechen müssen. Das bedarf hier aber keiner endgültigen Entscheidung, denn andere grundsätzliche Erwägungen lassen eine Zusage der von der Klägerin behaupteten Art in der Flurbereinigung nicht als bindend erscheinen. Zusagen der Flurbereinigungsbehörde im Verfahren sind zwar nicht von vornherein als rechtlich unzulässig anzusehen. Die besondere Natur der Flurbereinigung als Neuordnungsmaßnahme eines ganzen Dorfes zwingt jedoch dazu, für die Wirksamkeit einer Zusage besondere Voraussetzungen zu fordern. Da die Abfindung der einzelnen Beteiligten nur einen Teil der zweckmäßigen Neuordnung des gesamten Umlegungsgebietes darstellt, so darf diese durch Zusagen weder erschwert noch unmöglich gemacht werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.5.1961, RdL 1961, S. 274). Das wäre hier aber der Fall, wenn den vor Einleitung des Verfahrens oder auch später gemachten Erklärungen eine bindende Wirksamkeit zukäme. Dabei ist davon auszugehen, daß die Ortslage auf ausdrücklichen Wunsch der Gemeinde gerade deshalb in das Verfahren gezogen worden ist, um dort Mißstände zu beseitigen. Das hat der Bürgermeister der Gemeinde ausdrücklich bestätigt. Die Verbesserung dieser Verhältnisse, d.h. die Auflockerung der Ortslage war daher ein Ziel der Flurbereinigung, das im Zuge der Förderung der allgemeinen Landeskultur im Rahmen der Gestaltung der Abfindung der einzelnen Beteiligten besonders berücksichtigt werden mußte. Diese Aufgabe hätte die Flurbereinigungsbehörde nicht erfüllen können, wenn den von der Klägerin behaupteten generell abgegebenen Erklärungen der Beamten des Kulturamtes bindende Wirkung zukommen würde. Anders könnte die Rechtslage u.U. dann sein, wenn die Flurbereinigungsbehörde gerade der Klägerin im weiteren Verlauf des Verfahrens und besonders im Rahmen einer sog. Planvereinbarung die Belassung der Landflächen am Hof zugesagt hätte. Das hat die Klägerin aber nicht behauptet. Bei der hier gegebenen Sach- und Rechtslage kommt es somit auf den von der Klägerin angebrachten Zeugenbeweis nicht an. Selbst bei Unterstellung der Richtigkeit der in dieser Hinsicht gemachten Behauptungen der Klägerin kann ein Rechtsanspruch auf Belassung ihrer alten Landfläche am Hof nicht anerkannt werden. Der Beweisantrag der Klägerin mußte daher abgelehnt werden.