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von Anonymer Benutzer

FlurbG:§ 141 Abs. 1/6: Unterschied zwischen den Versionen

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Aktuelle Version vom 2. August 2021, 12:45 Uhr


Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 14.11.1961 - I C 73.60 = RdL 1962 S. 83

Aktenzeichen I C 73.60 Entscheidung Urteil Datum 14.11.1961
Gericht Bundesverwaltungsgericht Veröffentlichungen RdL 1962 S. 83  Lieferung N/A

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Die Beschwerde ist grundsätzlich bei der Behörde einzulegen, die den Verwaltungsakt erlassen hat.

Anmerkung

Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt RzF - 1 - zu § 86 Abs. 1 FlurbG (a.F.).