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Aktuelle Version vom 2. August 2021, 12:45 Uhr
Flurbereinigungsgericht München, Urteil vom 18.11.1960 - 81 u. 84 VII 59
Aktenzeichen | 81 u. 84 VII 59 | Entscheidung | Urteil | Datum | 18.11.1960 |
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Gericht | Flurbereinigungsgericht München | Veröffentlichungen | Lieferung | N/A |
Leitsätze[Quelltext bearbeiten]
1. | Das Flurbereinigungsgericht ist zuständig, über einen durch die Flurbereinigung hervorgerufenen Ausgleich nach Art. 17 Abs. 2 BayStrWG zu entscheiden. |
Aus den Gründen
Durch die Verlegung der Ortsstraße ist die Entfernung zwischen den Wirtschaftsgebäuden und der Ortsstraße rd. 25 m vergrößert worden. Dadurch wird die Zufahrt der Kläger zum Hof gegenüber dem früheren Zustand erschwert. Hiefür steht den Klägern als Straßenanliegern nach Art. 17 Abs. 2 BayStrWG vom 11.7.1958 (GVBl. S. 147) ein billiger Ausgleich zu. Nach Art. 17 Abs. 3 BayStrWG sind etwaige Streitigkeiten über diesen Ausgleich von den Verwaltungsgerichten zu entscheiden. Diese Bestimmung begründet im Zusammenhang mit § 140 FlurbG die Zuständigkeit des Flurbereinigungsgerichts zur Entscheidung, weil die Rechtsfrage durch das Flurbereinigungsverfahren hervorgerufen und vor Eintritt der Rechtskraft der Schlußfeststellung als Inzidentpunkt der Klage gegen die Neuverteilung anhängig geworden ist. Der Vorstand der Teilnehmergemeinschaft hat in Anerkennung der Rechtslage den Klägern bereits rechtsverbindlich angeboten, eine neue feste Ab- und Zufahrt zum Hof der Kläger zur neuen Straße unter gleichzeitiger Ableitung des anfallenden Oberflächenwassers anzulegen. Da der nach Art. 17 Abs. 2 BayStrWG zu gewährende Ausgleich nicht allein in Geld, sondern auch durch entsprechende Sachleistungen geschehen kann (vgl. Zimmiok BayStrWG Anm. 4 zu Art. 17 aaO), kann dieses Angebot des Vorstands der Teilnehmergemeinschaft nicht beanstandet werden. Seine Verwirklichung hängt aber davon ab, daß die Kläger sich über die Einteilung ihres Hofraumes vollkommen im klaren sind, damit die Fahrt nicht ihre Bebauungspläne stört, sondern zweckmäßig und sinnvoll eingeplant werden kann.