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von Anonymer Benutzer

FlurbG:§ 134 Abs. 2/2: Unterschied zwischen den Versionen

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Aktuelle Version vom 2. August 2021, 12:45 Uhr

Flurbereinigungsgericht München, Urteil vom 14.10.1960 - 52 VII 59

Aktenzeichen 52 VII 59 Entscheidung Urteil Datum 14.10.1960
Gericht Flurbereinigungsgericht München Veröffentlichungen Lieferung N/A

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Eine Klage ist unzulässig, wenn im Vorverfahren die Beschwerdefrist nicht gewahrt ist.
2. Wird die Beschwerdefrist schuldhaft versäumt, steht die Zulassung der Beschwerde im Ermessen der Behörde.

Aus den Gründen

Da der Beschluß über die Feststellung der Schätzungsergebnisse mit dem Ablauf des 3.3.1958 unanfechtbar geworden war, war auch die folgende Beschwerde vom 28.11.1958 gegen die Feststellung der Schätzungsergebnisse unzulässig. Auch die Klage ist unzulässig, wenn im Vorverfahren die Beschwerdefrist nicht gewahrt ist (vgl. Eyermann-Fröhler VwGO Rd. Nr. 5 zu § 70 VwGO und Köhler Anm. V zu § 70 VwGO).

Die vom Kläger beantragte nachträgliche Zulassung der verspäteten Beschwerde wäre nach den Bestimmungen des § 134 FlurbG im Verwaltungsverfahren möglich. Indes bestand eine Verpflichtung zur nachträglichen Zulassung der Beschwerde nicht, weil in der öffentlichen Bekanntmachung über die Feststellung der Schätzungsergebnisse auf die Beschwerdemöglichkeit und die Wirkung des ungenutzten Ablaufs der Beschwerdefrist hingewiesen worden war. Eine Zulassung der Beschwerde trotz verschuldeter Versäumung, die nach § 134 FlurbG möglich ist, ist Sache des Ermessens der Flurbereinigungsbehörde. Durch die Versagung der Zulassung sind die Grenzen des Ermessens nicht überschritten. Es liegt auch kein Ermessensfehlgebrauch vor. Der Kläger hinterließ den Eindruck eines erfahrenen Landwirts. Eine Veranlassung für eine Zulassung der verspäteten Beschwerde ist nicht hervorgetreten. Die gebotene Beschleunigung erfordert außerdem im allgemeinen den baldigen Abschluß der einzelnen Verfahrensabschnitte in der Flurbereinigung.