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Aktuelle Version vom 8. Dezember 2025, 09:30 Uhr
Flurbereinigungsgericht Münster, Urteil vom 26.10.2022 - 32 D 72/22.G (Lieferung 2023)
| Aktenzeichen | 32 D 72/22.G | Entscheidung | Urteil | Datum | 26.10.2022 |
|---|---|---|---|---|---|
| Gericht | Flurbereinigungsgericht Münster | Veröffentlichungen | Lieferung | 2023 |
Leitsätze[Quelltext bearbeiten]
| 1. | § 21 FlurbG schreibt keine bestimmte Form der Wahl vor. |
| 2. | Es liegt kein Verstoß gegen den in § 21 Abs. 3 Satz 2 FlurbG normierten Grundsatz der Gleichwertigkeit der Stimmen vor, wenn mehrere Vorstandsmitglieder in demselben Wahlgang gewählt werden, anstatt pro zu wählendem Vorstandsmitglied jeweils einen eigenen Wahlgang anzusetzen. |
| 3. | Die Wähler des Vorstands einer Teilnehmergemeinschaft müssen erkennbare und behebbare Wahlmängel sofort im Wahltermin rügen, sonst verlieren sie wegen ihrer Mitwirkungspflicht (§ 2 FlurbG) das Recht, sich später darauf zu berufen. |
| 4. | Fehler bei der Wahl eines Vorstandes einer Teilnehmergemeinschaft können nicht zur Unwirksamkeit der von einem Vorstand gefassten Beschlüsse führen, solange nicht die Unwirksamkeit der Wahl gerichtlich festgestellt ist. |
Anmerkung
Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 40 - zu § 19 Abs. 1 FlurbG.