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FlurbG:§ 4/63: Unterschied zwischen den Versionen

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|AKZ=9a D 108/19.G
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|gericht=Flurbereinigungsgericht Münster
|veroeff=RdL 2022, 149-152/// juris
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Aktuelle Version vom 8. Dezember 2025, 09:30 Uhr


Flurbereinigungsgericht Münster, Urteil vom 06.09.2021 - 9a D 108/19.G = RdL 2022, 149-152= juris (Lieferung 2022)

Aktenzeichen 9a D 108/19.G Entscheidung Urteil Datum 06.09.2021
Gericht Flurbereinigungsgericht Münster Veröffentlichungen RdL 2022, 149-152 = juris  Lieferung 2022

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Der Einleitungsbeschluss ist nicht deshalb fehlerhaft, weil das Verfahren auf einen Planinhalt zusteuert, der mit Blick auf die Anforderungen des § 44 FlurbG kaum akzeptabel sein wird. Denn die Frage, ob die Kläger wertgleich und unter sachgerechter Abwägung der betriebswirtschaftlichen Verhältnisse abgefunden werden, stellt sich nicht schon bei der rechtlichen Beurteilung des Einleitungsbeschlusses, sondern erst auf den gesondert anfechtbaren späteren Planungsstufen, nämlich insbesondere in Bezug auf den Flurbereinigungsplan oder ggf. auch schon im Falle einer vorläufigen Besitzeinweisung.

(Amtliche Leitsätze)



Anmerkung

Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 33 - zu § 5 Abs. 1 FlurbG.