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FlurbG:§ 36 Abs. 1/84: Unterschied zwischen den Versionen

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Aktuelle Version vom 25. November 2025, 11:41 Uhr


Flurbereinigungsgericht Koblenz, Urteil vom 15.05.2025 - 9 C 10206/24.OVG (Lieferung 2025)

Aktenzeichen 9 C 10206/24.OVG Entscheidung Urteil Datum 15.05.2025
Gericht Flurbereinigungsgericht Koblenz Veröffentlichungen Lieferung 2025

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Falls ein Vorabausbau vor Erlass des Flurbereinigungsplans beabsichtigt ist, steht dem einzelnen Teilnehmer Rechtsschutz gegen die vorläufige Anordnung nach § 36 Abs. 1 Satz 1 FlurbG offen, bei dem er nicht nur die Dringlichkeit und Erforderlichkeit der vorläufigen Anordnung bestreiten, sondern auch die Unzweckmäßigkeit der Wegeplanung geltend machen kann; zudem können sich Rechtsschutzmöglichkeiten im Zusammenhang mit der Ausführung von Ausbaumaßnahmen ergeben. (red. Leitsatz)



Anmerkung

Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 8 - zu § 41 Abs. 5 FlurbG.