FlurbG:§ 58 Abs. 1 Satz 2/1: Unterschied zwischen den Versionen

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Aktuelle Version vom 25. November 2025, 11:40 Uhr


Flurbereinigungsgericht Koblenz, Urteil vom 15.05.2025 - 9 C 10206/24.OVG (Lieferung 2025)

Aktenzeichen 9 C 10206/24.OVG Entscheidung Urteil Datum 15.05.2025
Gericht Flurbereinigungsgericht Koblenz Veröffentlichungen Lieferung 2025

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Die Planfeststellung oder Plangenehmigung des Wege- und Gewässerplans entfaltet vor dessen Aufnahme in den Flurbereinigungsplan nach § 58 Abs. 1 Satz 2 FlurbG für den einzelnen Teilnehmer noch keine Rechtswirkungen und vermittelt diesem daher nicht die erforderliche Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO. (red. Leitsatz)



Anmerkung

Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 8 - zu § 41 Abs. 5 FlurbG.