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|text=Wird ein Verwaltungsakt abweichend von der Hauptsatzung der Gemeinde nicht nur im Internet, sondern innerhalb der in Gang gesetzten Rechtsbehelfsfrist zusätzlich auch im Mitteilungsblatt der Öffentlichkeit zugänglich gemacht, ohne darauf hinzuweisen, dass es nach der Hauptsatzung der Gemeinde für Beginn, Lauf und Ende der Widerspruchsfrist auf die Internetbekanntmachung ankommt, so trifft den Widerspruchsführer, der Widerspruch innerhalb der vermeintlichen Frist laut Mitteilungsblatt einlegt, kein Verschulden an der Fristversäumung.
|text=Wird ein Verwaltungsakt abweichend von der Hauptsatzung der Gemeinde nicht nur im Internet, sondern innerhalb der in Gang gesetzten Rechtsbehelfsfrist zusätzlich auch im Mitteilungsblatt der Öffentlichkeit zugänglich gemacht, ohne darauf hinzuweisen, dass es nach der Hauptsatzung der Gemeinde für Beginn, Lauf und Ende der Widerspruchsfrist auf die Internetbekanntmachung ankommt, so trifft den Widerspruchsführer, der Widerspruch innerhalb der vermeintlichen Frist laut Mitteilungsblatt einlegt, kein Verschulden an der Fristversäumung. (red. Leitsatz)
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|text=Allenfalls schwerwiegende Angriffe gegen die Wertermittlung und die Abfindung, die einschneidende Auswirkungen auf den Bodenordnungsplan befürchten lassen, können die Rechtmäßigkeit der vorzeitigen Ausführungsanordnung in Frage stellen.
|text=Allenfalls schwerwiegende Angriffe gegen die Wertermittlung und die Abfindung, die einschneidende Auswirkungen auf den Bodenordnungsplan befürchten lassen, können die Rechtmäßigkeit der vorzeitigen Ausführungsanordnung in Frage stellen. (red. Leitsatz)
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Version vom 18. November 2025, 09:54 Uhr

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