FlurbG:§ 59 Abs. 1 Satz 2/1: Unterschied zwischen den Versionen

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{{RzF/Leitsatz
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|text=Eine Klage gegen einen durch Nachtrag geänderten Flurbereinigungsplan ist mangels Klagebefugnis unzulässig, wenn mit dem Nachtrag lediglich eine zwischen zwei Teilnehmern geschlossene Tauschvereinbarung nachvollzogen wird. Dies gilt sowohl für eine auf Aufhebung des Nachtrags gerichtete Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 1. Alt.) als auch für eine auf neuerliche Änderung des Flurbereinigungsplans gerichtete Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 2. Alt. VwGO).
|text=Eine Klage gegen einen durch Nachtrag geänderten Flurbereinigungsplan ist mangels Klagebefugnis unzulässig, wenn mit dem Nachtrag lediglich eine zwischen zwei Teilnehmern geschlossene Tauschvereinbarung nachvollzogen wird. Dies gilt sowohl für eine auf Aufhebung des Nachtrags gerichtete Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 1. Alt.) als auch für eine auf neuerliche Änderung des Flurbereinigungsplans gerichtete Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 2. Alt. VwGO). (amtl. Leitsatz)
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Version vom 18. November 2025, 09:37 Uhr

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