FlurbG:§ 138 Abs. 1 Satz 2/170: Unterschied zwischen den Versionen

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Aktuelle Version vom 18. November 2025, 09:33 Uhr


Flurbereinigungsgericht Greifswald, Urteil vom 26.11.2024 - 9 K 345/23 OVG (Lieferung 2025)

Aktenzeichen 9 K 345/23 OVG Entscheidung Urteil Datum 26.11.2024
Gericht Flurbereinigungsgericht Greifswald Veröffentlichungen Lieferung 2025

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Der Verwaltungsakt Bodenordnungsplan wird nicht dadurch rechtswidrig, dass seine Bestimmungen womöglich nicht zweckmäßig sind. (red. Leitsatz)



Anmerkung

Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 141 - zu § 44 Abs. 1 FlurbG.